1. Einbeziehung
a) Unseren Angeboten, Annahmen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
b) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestäti- gung oder durch Rechnungslegung oder dadurch zustande, daß innerhalb von sieben Tagen dem Kunden keine Absage zugegangen ist.
c) Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen mit uns oder mit den für uns handelnden Personen sind, um Streitigkeiten zu vermei- den, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
d) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder -bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Die Vertragsparteien werden eine unwirksame Bestim- mung durch eine Vereinbarung ersetzen, die deren wirtschaftlichem Ergebnis am nächsten kommt.
2. Geltung deutschen Rechts
Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. (11.04.1980, das für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1991 in Kraft getreten ist)
3. Handelsgeschäfte
Handelsgeschäfte im Sinne der vorliegenden AGB sind Geschäfte zwischen Unternehmern und oder Kaufleuten.
4. Preise und Nebenkosten
a) Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpa- ckung zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Bei Kostenerhöhung zwischen Vertragsabschluß und Lieferung sind wir berechtigt, diese auf den Preis aufzuschlagen, sofern nicht bei einem Nichthandelsgeschäft Lieferung innerhalb vier Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen soll.
b) Branchenübliche und produktionstechnische nicht zu vermeidende Gewichts- und Mengendiffe- renzen von bis zu 10 % nach oben oder unten behalten wir uns bei Handelsgeschäften vor und werden einen eventuellen Gesamtpreis entsprechend korrigieren.
c) Verpackung wird gesondert berechnet. Leinenverpackung, Papier- und Pappkästen werden nicht zurückgenommen, Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung zu 2/3 des berechneten Wertes gut- geschrieben.
d) Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei, Stückgut- bahnstation, ausgenommen Flächenfrachtempfang, Rollgeldkosten am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.
e) Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
f) Übernehmen wir eine Konstruktion nach vom Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar oder gelingt eine uns in Auftrag gegebene technische Entwicklung nicht, ohne daß wir für den Erfolg einzustehen haben, ist unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu vergüten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Gelingt die Entwicklung nur unter unvorhergesehenem hohen Arbeits- und Materi- alaufwand, erhöht sich der für das Produkt vereinbarte Preis entsprechend.
5. Lieferung und Lieferfristen
a) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Sofern noch Unklar- heiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbrin- gung der Leistung zu beginnen, beginnt die Lieferfrist mit Beseitigung der Unklarheiten.
b) Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferungen und Lieferfristen gilt nur unter der Voraus- setzung eines unverschuldet ungestörten Fabrikationsvorganges (z. B. nicht bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung) sowie rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, um die wir uns nach allen Kräften bemühen werden. Die genannten Störungen geben uns ein Recht zum Rücktritt vom Ver- trage. Ist die Störung nur vorübergehender Natur, verlängern sich die Lieferfristen, sofern wir nicht den Rücktritt ausdrücklich erklären. Wir werden den Kunden unverzüglich von einer etwaigen Betriebsstö- rung unterrichten und im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistetes Entgelt rückerstatten. Soweit wir die Nicht- oder nicht rechtzeitige Lieferung verschuldet haben, haften wir nach den hierfür geltenden Abreden und Vorschriften.
c) Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsverhältnis und unberück- sichtigt einer Verjährung, können wir die Lieferung zurückbehalten.
d) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Versandort der Ware, auch wenn dieser vom Sitz unserer Firma abweicht.
e) Alle Lieferungen, auch Teillieferungen, erfolgen auf Gefahr des Kunden unabhängig davon, ob wir die Kosten der Lieferung übernommen haben. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkgeländes, insbesondere bei Transport durch unsere eigenen Leute und Transportmittel. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns überlassen und ist ohne Einfluß auf den Gefahrübergang. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung und Mitteilung davon auf den Kunden über.
6. Konstruktion, Werkzeuge und Entwürfe
a) Wird uns eine Konstruktion nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Ausfüh- rungszeichnungen, Pläne usw. in Auftrag gegeben, so übernimmt der Kunde die Gewähr für die Rich- tigkeit und Realisierbarkeit des Entwurfs.
b) Er haftet auch für die Einsatzfähigkeit von Formen und Werkzeugen, die von ihm zur Verfügung gestellt werden. Er hat die Reparatur-, und Instandhaltungskosten für das Werkzeug zu zahlen. Werk- zeuge und Formen, die länger als fünf Jahre nicht gebraucht wurden, werden verschrottet, sofern uns vom Kunden nicht ausdrücklich eine längere Aufbewahrungsfrist genannt wird.
c) Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haf- tet der Besteller. Wir sind zu einer Nachprüfung nicht verpflichtet und vom Auftraggeber von allen Schäden freizustellen, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen.
d) Fabrikationsformen, Fertigungsvorrichtungen und Werkzeuge, die durch uns beschafft oder nach unseren Zeichnungen angefertigt werden, verbleiben unser Eigentum und stehen ausschließlich uns zur Verfügung. Dem Kunden steht allen von uns gefertigten Entwürfen, Konstruktionen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an den nach unseren Plänen ausgeführten Anlagen und Gegenstän- den kein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu, das uns verbleibt, und er ist auch nicht befugt, die Anlagen und Gegenstände ohne unsere Zustimmung zu ändern oder nachzubauen.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Für Maße gelten die Toleranzen der DIN und entsprechende Vorschriften.
b) Wir stehen nicht für die Realisierbarkeit von Entwürfen ein, die vom Kunden vorgegeben wurden.
c) Sind wir zur Entwicklung beauftragt, werden wir uns nach besten Kräften im eigenen Unternehmen um den Erfolg bemühen, eine Haftung für den Erfolg übernehmen wir nicht.
d) Beanstandungen bei Handelsgeschäften unterliegen der gesetzlichen Rügefrist. Verhandlungen über Beanstandungen oder ihre Beseitigung bedeuten keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter oder unzureichender Mangelrüge.
e) Mangelrechte bestehen nicht, wenn Sie bei etwa fehlerhaft geliefertem Material eine eigene Inanspruchnahme durch Abtretung Ihres Gewährleistungsanspruches gegenüber dem Lieferanten auf den Kunden verlagern wollen.
f) Im Übrigen stehen wir bei Mängeln wie folgt ein:
Bei etwaiger Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware leisten wir bei rechtzeitiger Anzeige des Mangels durch den Kunden innerhalb der Rüge- und Verjährungsfrist kostenlosen Ersatz für die man- gelhafte Ware, sofern der Mangel bei Gefahrübergang bestanden hat. Bei einer fehlschlagenden Nacherfüllung steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rücktritt vom Vertrage zu.
g) Auf Schadenersatz haften wir dem Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrunde, ob aus Vertrag oder Delikt – nur in Fällen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, soweit die getrof- fene Vereinbarung gerade einen Schadenseintritt verhindern sollte, oder bei Verletzung der wesent- lichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder aus sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
h) Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf maximal 1.000.000,– Euro begrenzt, soweit nicht Vorsatz, Fahrlässigkeit oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
i) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
j) Die obigen Regelungen gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.
k) Die Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware, soweit nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, oder in sonstiger Weise zwingend vom Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist. Die zu beachtenden kürzeren Rügefristen bei Handelsgeschäften bleiben hiervon unberührt (oben Ziffer 7d).
l) Alle Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen des Ver- wenders, solange es sich nicht um Gewährleistungsansprüche handelt, verjähren mit der gesetzlichen Verjährungsfrist.
8. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung und Forderungsabtretung.
a) Unsere Verträge und Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung der künftigen Saldoforderungen besteht, die bis zum Ende des Liefer-Jahres entsteht.
b) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflich- ten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder ver- bunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Bestel- ler anteiliges Miteigentum zur Sicherheit nach Maßgabe des Rechnungswertes unserer Ware, soweit die Hauptsache ihm gehört. Ansprüche gegen eine Sachversicherung des Kunden aus Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums gelten, sobald sie entstehen, als an uns abgetreten.
c) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbe- halt veräußern. In jedem Fall tritt der Kunde bereits jetzt hiermit uns sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im voraus den Teil der Forderung aus dem Weiter- verkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird unser Eigentum zusammen mit ande- ren Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, wird eine Teilabtretung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart.
d) Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er in Höhe unserer fälligen Forderungen unverzüglich an uns abzu- führen.
e) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, sind wir verpflichtet auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei- zugeben.
f) Der Kunde hat uns andere Forderungsabtretungen mitzuteilen. Bei Pfändung unseres Eigentums hat er auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzügiich von etwaigen Pfändungen zu unterrich- ten und eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, daß die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.
9. Zahlung und Sicherheiten
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Kiefersfelden.
b) Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, Werkzeuge und Lohnarbeiten sofort netto. Für die Rechtzei- tigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Die Verzinsung unserer Forderungen bei Handelsgeschäften ab Fälligkeit in banküblicher Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer ist vereinbart.
c) Schecks werden erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
d) Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auttraggeber sofort zu zah- len. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
e) Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir den Verzögerungsschaden gesondert geltend machen und sind nach Setzen einer angemessenen Nachfrist auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
f) Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For- derung erklären.
g) Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustim- mung übertragbar.
h) Der Kunde hat uns Umstände mitzuteilen, die von Einfluß auf seine Kreditwürdigkeit sein können: z. B. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderungen, Forderungs- abtretungen an Dritte. Ist erkennbar, daß sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt,
1. Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere unseren Eigenumsvorbehalt geltend zu machen, ohne daß dies einen Rücktritt vom Vertrage bedeutet;
2. Leistung aller noch ausstehender und Vorleistung aller noch nicht fälliger Beträge zu verlangen, bevor wir unsere Leistung erbringen;
3. vom Vertrag zurückzutreten und unsere sonstigen Rechte geltend zu machen. 4. vom Vertrag zurückzutreten.
10. Höhe unseres Schadensersatzes
Soweit wir berechtigt sind, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens 25 % des Rechnungswertes zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist bzw. kein Schaden entstanden ist.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz unseres Unternehmens.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft einschließlich Scheck und Wechsel sowie mit einem Kunden, der keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder für den Fall, daß der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Rosenheim vereinbart. Auch bei sonstigem kaufmän- nischen Verkehr wird der beiderseitige Gerichtsstand durch unseren Geschäftssitz bestimmt.
13. Datenschutz
Informationen zur DSGVA entnehmen Sie unserer homepage: ganz-verfahrenstechnik.de